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Cannabiskonsum in der Gastronomie – Was Gastronomen nun beachten müssen

©Quelle: Thüringer Tourismus GmbH

Seit 01.04.2024 ist der Besitz und der Konsum von Cannabis in bestimmten Grenzen für Volljährige erlaubt. Nicht gestattet ist u.a. der Konsum in einem Umkreis von 100 Metern um Schulen, Spielplätzen oder Sportstätten sowie tagsüber (7 – 20 Uhr) in Fußgängerzonen. Ebenso ist der Konsum auch in der unmittelbaren Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, untersagt.

Doch wie sieht es in der Gastronomie aus? Für Raucherkneipen, Raucherräume und die Außengastronomie gilt: Da, wo nach den gesetzlichen Vorschriften das Rauchen noch erlaubt ist, ist auch Cannabis-Konsum grundsätzlich gestattet. Jedoch sind auch hier die Einschränkungen des Cannabisgesetzes zu beachten. So finden etwa in Fußgängerzonen, die Regeln der Sperrzone Anwendung. Das heißt, dass auf Stühlen eines Cafés in der Fußgängerzone beispielsweise nicht gekifft werden darf und explizit darauf geachtet werden muss, dass ein Konsum in Gegenwart von unter 18-Jährigen nicht erfolgt. Dies wird in den meisten Fällen der Gastronomie schwer abzugrenzen sein, da unter unmittelbarer Gegenwart eine gleichzeitige, vorsätzliche physische Anwesenheit der konsumierenden Person und einem oder mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander zu verstehen ist. Bei Verstößen gegen die Konsumverbote drohen dem Konsumenten Bußgelder bis Euro 30.000.

Die Konsumierung kann durch das Hausrecht eingeschränkt werden. Jeder Gastronom darf aufgrund seines Hausrechts den Gästen den Konsum von Cannabis verbieten. Dies gilt auch in der Außengastronomie und in Raucherkneipen.

Für weitere konkrete Fragen stehen die Ansprechpartner der Industrie-und Handelskammern (Erfurt, Südthüringen und Ostthüringen zu Gera) und des DEHOGA gern zur Verfügung.



IHK Südthüringen
Referentin Tourismus
E-Mail: wolff@suhl.ihk.de
Telefon: 03681 362-205
Telefax: 03681 362-220


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