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Erfreuliche Steuer-Änderung

Ab Januar 2018 gelten höhere Wertgrenzen für die Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern.

Erfreuliche Neuigkeiten für Unternehmer: Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Januar 2018 angeschafft werden, dürfen bis zur Höhe von €250,00 (statt bislang €150,00) sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Aufzeichnungen im Anlagenverzeichnis sind dafür nicht erforderlich. Wirtschaftsgüter über €250,00 sind dagegen in ein besonders zu führendes Verzeichnis aufzunehmen, sofern sich diese Angaben nicht aus der Buchführung ergeben.

Auch bei den sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) kommt eine weitere Erleichterung zum Tragen. Der maximale Preis für die Einstufung als GWG, wenn diese ab dem 1. Januar 2018 angeschafft bzw. hergestellt werden, wird erhöht – von derzeit 410,00 auf €800,00. Sie können steuerlich sofort und in voller Höhe abgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass es sich um jeweils selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter handelt und die Sofortabschreibung gewählt wurde.

Wichtig: Bei den maßgeblichen Wertgrenzen (250, 800 und 1.000 Euro) ist auf die reinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer abzustellen! Dies gilt immer, auch wenn die Vorsteuer gar nicht oder nur teilweise abgezogen werden kann (z.B. bei Vermietung).


Autorin: Michaela Friedel
Thüringer Tourismus GmbH
Innovation & Qualität | Themenkoordination Gastgeber & Kulinarik
E-Mail: m.friedel@thueringen-entdecken.de
Telefon: +49 361 3742 247
Telefax: +49 361 3742 299
Kategorien:
Rechtliches · TTG


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