Mit der Veröffentlichung im Internet und in den Medien am 30. November 2020 wird das Inkrafttreten der Thüringer Corona-Sonderverordnung gewährleistet.
Es gibt, wie angekündigt, Einschränkungen bei den Kontakten im öffentlichen Raum. § 3 der Sonderverordnung definiert, dass der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur gestattet ist mit
Öffentlicher Raum im Sinne dieser Verordnung sind alle Bereiche mit Ausnahme des eigenen Wohnraums (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Bereichs).
Im § 4 Reisen, Übernachtungsangebote, § 6 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Freizeiteinrichtungen und Angebote sowie im § 7 Gaststätten wurden keine Veränderungen vorgenommen. Übernachtungen sind weiterhin nur für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind weiterhin untersagt. Gaststätten und Einrichtungen, die der Kultur- und Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, bleiben weiter geschlossen.
Die Verordnung ist bis zum 20.12.2020 gültig.
Verordnungen | Corona-Informationsportal der Thüringer Landesregierung (thueringen.de)