Förderfähig sind Maßnahmen zur Geländeerschließung für den Tourismus. Eine Förderung der Erschließung von Gelände zur Ansiedlung von gewerblichen Tourismusunternehmen bzw. von Gelände, das von gewerblichen Tourismusunternehmen bereits benutzt wird, erfolgt nach Maßgabe der Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.
Förderfähig sind Maßnahmen zur Errichtung und Erweiterung von Öffentlichen Einrichtungen des Tourismus (einschließlich Ausstattung).
Öffentliche Tourismuseinrichtungen (Thüringer Basiseinrichtungen), die öffentlich zugänglich sind:
Der Fördersatz beträgt in der Regel bis zu 60 % der förderfähigen Kosten. Ein höherer Fördersatz kann in Ausnahmefällen innerhalb der Grenzen des GRW-Koordinierungsrahmens gewährt werden. Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft legt Kriterien zur fallgruppenweisen Differenzierung der Fördersätze bei Vorliegen eines Ausnahmefalls fest.