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Allergenkennzeichnung

Allergenkennzeichnung©Quelle: TTG

Gemäß der Lebensmittel-Informationsverordnung müssen die 14 Hauptallergene (glutenhaltiges Getreide wie Weizen und Roggen, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch und Milcherzeugnisse, Schalenfrüchte wie Mandeln und Haselnüsse, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen, Weichtiere) ausgewiesen werden, wenn sie in Speisen enthalten sind.

Neben den schriftlichen Informationsmöglichkeiten ist mit der nationalen Regelung auch generell die Möglichkeit der mündlichen Information zulässig. Basis für die mündliche Information muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl nachfragenden Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden zugänglich gemacht werden kann. Weiterhin ist in der Verkaufsstätte auf die mündliche Information und die Möglichkeit der Einsichtnahme in die schriftliche Dokumentation an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar hinzuweisen.

Folgende Möglichkeiten bieten sich an:

  • Kennzeichnung in der Speisekarte
  • Separate Allergikerkarte
  • Mündliche Auskunft mit Dokumentation

Rechtsgrundlage: Lebensmittel-Informationsverordnung

 

Ihr Ansprechpartner

Dirk Ellinger
DEHOGA Thüringen e.V.

Hauptgeschäftsführer

Ricarda Wolff
IHK Südthüringen

Referentin Tourismus

+49 3681 362205
Susanne Sturm
IHK Erfurt

Betriebsberatung Gastgewerbe Tourismus

+49 361 3484205
Sabrina Sobek
IHK Ostthüringen zu Gera

Standortpolitik, Gründung und Förderung

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