Das Gesetz regelt das Rauchverbot u.a. für alle Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes, d.h. für Schank- und Speisewirtschaften, die Speisen und / oder Getränke anbieten, unabhängig davon, ob sie erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei sind. Es hängt auch nicht davon ab, ob die Einrichtung dauerhaft oder nur zeitweilig geöffnet ist.
Ausgenommen vom Rauchverbot sind Ein-Raum-Gaststätten unter folgenden Voraussetzungen:
Schaffung von Raucherräumen:
Das Rauchen darf in einem Nebenraum gestattet werden (bauliche Trennung von den übrigen Räumen).
In Diskotheken darf ebenfalls ein Raucherraum eingerichtet werden, sofern sich in diesem Raum keine Tanzfläche befindet.
Kennzeichnungspflichten:
Auf das Rauchverbot muss durch Hinweisschilder am Eingang deutlich sichtbar aufmerksam gemacht werden. Der Raucherraum muss als solcher deutlich gekennzeichnet sein.
Zuständigkeit für die Einhaltung des Rauchverbotes:
Der Inhaber / Betreiber des Objektes ist für die Einhaltung verantwortlich. So müssen Gäste, die unerlaubt rauchen, gebeten werden, das Rauchen einzustellen oder zum Verlassen der Einrichtung aufgefordert werden.
Rechtsgrundlage: Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz – ThürNRSchutzG), veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 13 vom 28.12.2007
Weitere Informationen:
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens