Zur Absicherung der Attraktivität der Thüringer Radfernwege hat der damalige Landesradwegewart Matthias Unbehaun in Zusammenarbeit mit Kommunen und Gemeinden von 2008 bis 2017 alle Wege im Radfern- und Radhauptnetz befahren, geprüft und die Ergebnisse ausgewertet. Das umfasst etwa 3.200 km der insgesamt rund 13.000 km mit dem Fahrrad befahrbarer Wege. Viele Gegebenheiten hielt Herr Unbehaun mit der Kamera fest. Dabei sind sowohl positive als auch negative Beispiele zur Beschilderung und Wegeführung entstanden.
Wegweisung
Umleitungen
StVO-Beschilderungen
Umlaufsperren
Sperrpfosten
Querrinnen
Radfahrerschleuse
Abbiegespur
Sonstige Hindernisse
Komfort für Radfahrer
Im radtouristischen Landesnetz soll grundsätzlich die an bundesweite Standards angelehnte „Richtlinie zur Radverkehrswegweisung für den Freistaat Thüringen“ berücksichtigt werden. Optimal wäre eine Berücksichtigung auch im übrigen Thüringer Radnetz. Alle wichtigen Details können der Richtlinie entnommen werden. Grundsätzlich gibt es Pfeil-/Tabellenwegweiser (mit Angaben zu Zielen, Entfernungen und Streckendetails) und Zwischenwegweiser (zeigt in eineindeutigen Situationen lediglich die Verlaufsrichtung an). Jeder dritte Wegweiser auf der Strecke sollte ein Pfeil-/Tabellenwegweiser sein. Alle Teilwegeweiser eines Pfeilwegweisers sollen exakt in die Verlaufsrichtung des jeweiligen Weges zeigen und zueinander höhenversetzt installiert sein – so sind sie von allen Seiten besser lesbar (keine Verdeckung der Sicht). Für die je Teilwegweiser immer oben stehenden Hauptziele ist die Vorgabe für „Im Landesnetz Thüringen zu weisende Hauptziele“ zu berücksichtigen. Alle Zwischenwegweiser sollen in Fahrtrichtung lesbar und mindestens 1,80 m hoch vor dem Entscheidungspunkt installiert sein (also bevor sich der Radler z.B. für einen Spurwechsel auf der Fahrbahn entscheiden muss). Zwischenwegweiser im oder nach dem Kreuzungsbereich genügen den Anforderungen an gute und rechtzeitige Sichtbarkeit i.d.R. nicht. Je Kreuzung und Richtung ist mindestens ein Zwischenwegweiser erforderlich (also 2 separate Standorte je Kreuzung).
Muss im Verlauf eines Weges des radtouristischen Landesnetzes ein Abschnitt für den Radverkehr gesperrt werden, soll eine Umleitung eingerichtet werden. Es ist wenn erforderlich eine für den Radverkehr separate Lösung (steigungsarm, geringe Länge) zu wählen. Die Umleitung soll rechtzeitig, durchgehend, einheitlich und in beide Richtungen beschildert sein. In den gesperrten Verlauf weisende Wegweisung ist am Beginn/Ende der ausgeschilderten Umleitungsstrecke abzukleben. Zusätzlich sollte die Möglichkeit genutzt werden, im Thüringer Radroutenplaner auf die temporäre Umleitung gezielt hinzuweisen. Ähnliche Infos sollten ebenfalls bei Sperrungen wegen Hochwassers erfolgen.
Radverkehrswegweisung und StVO-Beschilderung müssen harmonieren! Routenverläufe entgegen der Verlaufsrichtung von Einbahnstraßen, in für jeglichen Verkehr gesperrte Wege, entgegen vorgeschriebener Fahrtrichtungen, auf Fußwegen etc. müssen ggf. durch Ausnahmen ermöglicht und entsprechend mit StVO-Beschilderung versehen werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollte eine Routenverlegung diskutiert werden. Schiebestrecken im Verlauf des radtouristischen Landesnetzes sollten vermieden werden.
Umlaufsperren (manchmal auch „Umfahrungsgitter“ oder „Drängelgitter“) findet man häufig an Kreuzungen von Fuß-/Radwegen mit Bahnanlagen oder stark befahrenen Straßen. Häufig sind hintereinander versetzt 2 Gitter quer zum Radweg gestellt. Erster Grundsatz sollte sein zu prüfen, ob an der fraglichen Stelle überhaupt eine Umlaufsperre (oder andere Durchfahrsperre) unbedingt erforderlich ist! Durchfahrsperren behindern i.d.R. eher den Radverkehr und stellen Unfallrisiken dar. Sie werden nicht nur bei ungünstigen Sichtverhältnissen insbesondere von Radfahrergruppen wegen ihrer geringen Höhe schlecht wahrgenommen. Dort, wo solche Sperren vom auszuschließenden Verkehr einfach umfahren werden können, verfehlt die Anlage ihren Sinn.
Wenn sich Umlaufsperren nicht vermeiden lassen, sollte unbedingt beachtet werden, dass
Zahlreiche wertvolle Hinweise und Empfehlungen können Sie der ERA 2010 (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, ISBN 978-3-941790-63-6) entnehmen.
Sperrpfosten – auch gern „Poller“ genannt – findet man häufig an Kreuzungen von Fuß-/Radwegen mit mehr oder weniger stark befahrenen Straßen. Es gibt Ausführungen als doppelter Sperrpfosten nebeneinander oder als einzelner Sperrpfosten mittig (mitunter rechts und links des Weges mit weiteren Sperrpfosten flankiert).
Erster Grundsatz sollte entsprechend VwV-StVO zu § 45 sein zu prüfen, ob an der fraglichen Stelle nach StVO § 45 (9) überhaupt ein Sperrpfosten unbedingt erforderlich ist! Diese behindern i. d. R. eher den Radverkehr und stellen Unfallrisiken dar. Zudem sind zu viele Sperrpfosten überhaupt nicht oder nur unzureichend entsprechend StVO § 43 (1) markiert. Damit werden sie nicht nur bei ungünstigen Sichtverhältnissen insbesondere von Radfahrergruppen wegen ihrer geringen Höhe schlecht wahrgenommen. Dort, wo solche Sperren vom auszuschließenden Verkehr (z.B. Kfz-Durchgangsverkehr) einfach umfahren werden können, verfehlt die Anlage ihren Sinn.
Wenn sich Sperrpfosten bzw. Poller nicht vermeiden lassen, sollte unbedingt beachtet werden, dass
Zahlreiche wertvolle Hinweise und Empfehlungen können Sie der ERA 2010 (11.1.10) (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, 11.1.10, ISBN 978-3-941790-63-6) entnehmen.
Querrinnen (auch Querabschläge oder Entwässerungsrinnen) werden zur Entwässerung und häufig auf abschüssigen Strecken quer über den Radweg eingelassen. Insbesondere bei höheren Geschwindigkeiten (Abschüssigkeit) sind sie aufgrund ihrer Eigenart Unfallquellen. Daher sollte rechtzeitig vorab eine Warnung erfolgen. Durch entsprechende bauliche Gestaltung (z.B. mit Deckel oder als großzügige Mulde) kann der Befahrungskomfort erhöht und das Unfallrisiko zusätzlich minimiert werden. Das erhöht auch die Zufriedenheit der Radtouristen mit der befahrenen Route und der besuchten Region.
Damit Radfahrer im radtouristischen Landesnetz komfortabel und sicher in ungehinderter Fahrt mit dem parallel fahrenden Verkehr „mitschwimmen“ und von einer separaten Radverkehrsanlage (z.B. am Ende eines getrennten Rad-/Gehwegs, straßenbegleitend) auf die Fahrbahn wechseln können, sollten am Wechsel auf die Fahrbahn geradlinige „Schleusen“ eingerichtet werden, die möglichst in einen (nicht zu kurzen) Radfahrstreifen oder Schutzstreifen übergehen.
Wo es die Platzverhältnisse zulassen, erhöht die Markierung von separaten Fahrradabbiegespuren als Schutz- und Aufstellraum die Sicherheit und den Komfort im radtouristischen Landesnetz. Separate Linksabbiegespuren sind noch viel zu selten anzutreffen. zurück
Hindernisse auf Radwegen können durch ihre Besonderheiten das Erlebnis erhöhen. So ist es interessant, im Verlauf eines Radweges einen Fluss mit der Fähre zu überqueren oder einen Berg mit der Bergbahn zu passieren. Andere Hindernisse sind dagegen störend und gegebenenfalls vermeidbar. In beiden Fällen sollte offensiv mit Hindernissen umgegangen und auf sie aufmerksam gemacht werden. Schärfen Sie Ihren Blick – sehen, fühlen und denken Sie als Radler!
Neben der Instandhaltung der Wege gibt es viele Möglichkeiten, Radtouristen und Alltagsradlern weiteren Komfort zu bieten. Ob Rad- oder Gepäckboxen, E-Bike-Ladestationen, kostenloses W-LAN an Infosäulen, Trinkwasser auf der Strecke, Fahrradmitnahme im ÖPNV, überdachte Rastmöglichkeiten, Spielplätze oder Kunstobjekte entlang des Weges – den Zusatzangeboten sind keine Grenzen gesetzt. Schaffen Sie Besonderheiten, um Ihren radtouristischen Weg noch attraktiver zu gestalten.
Sperrpfosten, Umlaufsperren und ähnliche Einbauten
Für die Verkehrssicherheit des Radverkehrs ist das Freihalten des lichten Raums von grundlegender Bedeutung. Das Einbringen von Verkehrseinrichtungen wie Schranken, Poller, Sperrpfosten, Geländer und sonstiger Absperrgeräte in den Verkehrsraum bedarf in der Regel der Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde bzw., bei der Kreuzung mit Bahnanlagen, durch das Bahnunternehmen. Sie sind nur gerechtfertigt, wenn der angestrebte Zweck mit anderen Mitteln nicht erreichbar ist und die Folgen eines Verzichts die Nachteile für die Radverkehrssicherheit übertreffen:
Um diese Gefahren zu minimieren, werden folgende Empfehlungen gegeben:
Sofern im Einzelfall Umlaufsperren realisiert werden, sind diese wie folgt auszuführen:
Tab. 21: Abmessungen an Umlaufsperren (Gitter ohne Überlappung anordnen)
Wegbreite Bw (m) | Einfahrbreite Be (m) |
2,00 | 1,15 |
>2,00 – 2,50 | 1,30 |
>2,50 | 1,50 |
Der Auszug aus dem FGSV-Regelwerk 284, ERA – Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, Ausgabe 2010, ist mit Erlaubnis der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. auszugsweise wiedergegeben worden. Maßgebend für das Anwenden des FGSV-Regelwerkes ist dessen Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die beim FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln, www.fgsv-verlag.de, erhältlich ist: www.fgsv-verlag.de/catalog/product_info.php
Quelle: Der Auszug aus dem FGSV-Regelwerk 284, ERA – Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, Ausgabe 2010, ist mit Erlaubnis der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. auszugsweise wiedergegeben worden. Maßgebend für das Anwenden des FGSV-Regelwerkes ist dessen Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die beim FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln, www.fgsv-verlag.de, erhältlich ist: http://www.fgsv-verlag.de/catalog/product_info.php?products_id=2869&osCsid=b4a11a1fe781d42afa2f701c09b1258d zurück
StVO § 43 (1) „Verkehrseinrichtungen“: „Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. …“ zurück
Quelle: StVO
StVO § 45 (9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. … Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.“ zurück
Quelle: StVO
VwV-StVO zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen 56 IV (1). Überprüfung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Die Straßenverkehrsbehörden haben bei jeder Gelegenheit die Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu prüfen. Dabei haben sie besonders darauf zu achten, dass die Verkehrszeichen und die Verkehrseinrichtungen, auch bei Dunkelheit, gut sichtbar sind und sich in gutem Zustand befinden, dass die Sicht an Kreuzungen, Bahnübergängen und Kurven ausreicht und ob sie sich noch verbessern lässt. Gefährliche Stellen sind darauf zu prüfen, ob sie sich ergänzend zu den Verkehrszeichen oder an deren Stelle durch Verkehrseinrichtungen wie Leitpfosten, Leittafeln oder durch Schutzplanken oder durch bauliche Maßnahmen ausreichend sichern lassen. Erforderlichenfalls sind solche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen. Straßenabschnitte, auf denen sich häufig Unfälle bei Dunkelheit ereignet haben, müssen bei Nacht besichtigt werden. zurück
Quelle: VwV-StVO