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EU‑Verordnung zur Kurzzeitvermietung: Das gilt ab Mai 2026

Quelle: shutterstock_797300053

Seit 20. Mai 2026 gilt eine neue EU‑Verordnung zur Kurzzeitvermietung. Sie bringt europaweit einheitliche Vorgaben für den Datenaustausch und mehr Transparenz im Markt. Für Gastgeber, Plattformen und Kommunen ergeben sich daraus neue Rahmenbedingungen – jedoch keine pauschalen neuen Verbote. Für Thüringer Unternehmen ändert sich aktuell wenig.

Hintergrund und Ziel der EU‑Verordnung

Die Kurzzeitvermietungs‑Datenaustausch‑Verordnung (EU) 2024/1028 wurde am 11. April 2024 verabschiedet und gilt verbindlich ab 20. Mai 2026 in allen Mitgliedstaaten.
Ziele der Verordnung sind vor allem:

  • mehr Transparenz im Markt der Kurzzeitvermietung schaffen
  • den Datenaustausch vereinheitlichen
  • bestehende kommunale Regelungen besser durchsetzbar machen.

Welche zentralen Pflichten ergeben sich aus der Verordnung?

Für Gastgeber (nur bei bestehendem Registrierungsverfahren)

Sofern eine Kommune ein entsprechendes Register eingeführt hat, gelten folgende Pflichten:

  • Registrierung der Unterkunft bei der zuständigen Behörde
  • Erhalt einer eindeutigen Registrierungsnummer (wird von der Kommune vergeben)
  • Angabe dieser Nummer in allen Online‑Inseraten

Für Plattformen (z. B. Airbnb, Booking)

  • Veröffentlichung nur mit gültiger Registrierungsnummer
  • Monatliche Datenübermittlung zu Buchungen und Belegung
  • Entfernung nicht konformer Angebote auf behördliche Anordnung

Für Mitgliedstaaten

  • Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangssystems („Single Digital Entry Point“)
  • Benennung einer nationalen Koordinierungsstelle

Wie ist der Umsetzungsstand in Deutschland?

Die nationale Umsetzung erfolgt über das geplante Kurzzeitvermietungs‑Datenaustausch‑Gesetz (KVDG).
Aktueller Stand (Mai 2026):
  • Referentenentwurf: November 2025
  • Regierungsentwurf: Januar 2026
  • Beratung im Bundestag am 14.01.2026 (anschließend Ausschuss)
  • Inkrafttreten: war ebenfalls vorgesehen zum 20. Mai 2026 – aktuell noch nicht geschehen
Die Bundesnetzagentur wird als nationale Schnittstelle für die Datenerfassung fungieren.

Eine Registrierungspflicht für Unternehmen gilt nur dort, wo Kommunen ein entsprechendes Verfahren eingeführt haben. Ohne kommunale Satzung (z. B. Zweckentfremdungssatzung) besteht keine Registrierungspflicht. Für die Listung auf Plattformen ist keine Registrierungsnummer erforderlich.

Wie ist die Situation in Thüringen?

  • keine Gemeinde in Thüringen mit einer Zweckentfremdungssatzung
  • keine landesrechtliche Grundlage für ein verpflichtendes Register
Damit ergeben sich derzeit:
  • keine neuen Registrierungspflichten für Gastgeber
  • keine Pflicht zur Einführung eines Registers für Kommunen
  • Plattformangebote bleiben auch ohne Registrierungsnummer zulässig


Industrie- und Handelskammer Südthüringen
Senior Expert Tourismus
Telefon: +49 3681362 205
Email: wolff@suhl.ihk.de


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