Seit 20. Mai 2026 gilt eine neue EU‑Verordnung zur Kurzzeitvermietung. Sie bringt europaweit einheitliche Vorgaben für den Datenaustausch und mehr Transparenz im Markt. Für Gastgeber, Plattformen und Kommunen ergeben sich daraus neue Rahmenbedingungen – jedoch keine pauschalen neuen Verbote. Für Thüringer Unternehmen ändert sich aktuell wenig.
Hintergrund und Ziel der EU‑Verordnung
Die Kurzzeitvermietungs‑Datenaustausch‑Verordnung (EU) 2024/1028 wurde am 11. April 2024 verabschiedet und gilt verbindlich ab 20. Mai 2026 in allen Mitgliedstaaten.
Ziele der Verordnung sind vor allem:
- mehr Transparenz im Markt der Kurzzeitvermietung schaffen
- den Datenaustausch vereinheitlichen
- bestehende kommunale Regelungen besser durchsetzbar machen.
Welche zentralen Pflichten ergeben sich aus der Verordnung?
Für Gastgeber (nur bei bestehendem Registrierungsverfahren)
Sofern eine Kommune ein entsprechendes Register eingeführt hat, gelten folgende Pflichten:
- Registrierung der Unterkunft bei der zuständigen Behörde
- Erhalt einer eindeutigen Registrierungsnummer (wird von der Kommune vergeben)
- Angabe dieser Nummer in allen Online‑Inseraten
Für Plattformen (z. B. Airbnb, Booking)
- Veröffentlichung nur mit gültiger Registrierungsnummer
- Monatliche Datenübermittlung zu Buchungen und Belegung
- Entfernung nicht konformer Angebote auf behördliche Anordnung
Für Mitgliedstaaten
- Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangssystems („Single Digital Entry Point“)
- Benennung einer nationalen Koordinierungsstelle
Wie ist der Umsetzungsstand in Deutschland?
Aktueller Stand (Mai 2026):
- Referentenentwurf: November 2025
- Regierungsentwurf: Januar 2026
- Beratung im Bundestag am 14.01.2026 (anschließend Ausschuss)
- Inkrafttreten: war ebenfalls vorgesehen zum 20. Mai 2026 – aktuell noch nicht geschehen




























