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BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Mahlzeiten

Quelle: pixabay

Das BMF-Schreiben enthält Informationen über Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt erhält. Diese werden lohnsteuerlich mit einem pauschalen Sachbezugswert bewertet.

Der geldwerte Vorteil, der dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn angerechnet wird und somit lohnsteuerpflichtig ist, ergibt sich jeweils aus der Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem Eigenbeitrag, den der Arbeitnehmer für eine Mahlzeit erbringt. Sofern der Arbeitnehmer einen Eigenbeitrag zahlt, der mindestens dem Sachbezugswert entspricht, entsteht kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

Die geänderten Sachbezugswerte für Mahlzeiten betragen für 2026:

Mittags-/ Abendessen: 4,57 Euro

Frühstück: 2,37 Euro

Vollverpflegung: 11,50 Euro



IHK Südthüringen
Referentin Tourismus
E-Mail: wolff@suhl.ihk.de
Telefon: +49 3681 362-205
Telefax: +49 3681 362-220
BEITRAG VOM:
9. Januar 2026

Kategorien:
Beratung · Fachkräfte · IHK Erfurt · IHK Ostthüringen · IHK Südthüringen · Rechtliches · Tourismus-Wissen


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