Gewerbetreibende haben die für ihre Betriebe geltenden Vorschriften des JuSchG bekanntzumachen. Das Jugendschutzgesetz richtet sich insbesondere an Gewerbetreibende und Veranstaltende, aber auch an Eltern und Erziehende. Es ist dazu da, Kinder und Jugendliche vor Gefahren und negativen Einflüssen in der Öffentlichkeit zu schützen. Bei einem Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz können im Einzelfall erhebliche Bußgelder drohen.
Eine Ergänzung im Jugendschutzgesetz hatte bereits im Mai 2024 eine Änderung der Aushangvorlage „Auszug Jugendschutzgesetz“ zur Folge.
Nach dem Jugendschutzgesetz (§3) sind Veranstalter und Gewerbetreibende verpflichtet, Auszüge aus dem Jugendschutzgesetz in einem deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen. Inhalte zum Jugendschutz finden Sie im Tourismusnetzwerk. Weiter rechtliche Themen haben wir ebenfalls für Sie zusammengefasst.
Für Fragen stehen die Ansprechpartner in den Industrie-und Handelskammern gern zur Verfügung.