Auch dieses Jahr können Schüler und Schülerinnen die Sommerferien nutzen, um in dieser Zeit ihr Taschengeld auszubessern. Gleichzeitig haben Unternehmer die Chance, den Schülern und Schülerinnen Einblicke in ihr Unternehmen zu geben und sie für eine Ausbildung zu begeistern.
Besonderheiten Ferienjob
Möchte der Unternehmer einen Ferienjobbende einstellen, hat er die besonderen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Jugendliche zu berücksichtigen. Diese sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Zulässig ist in diesen Fällen eine Beschäftigungsdauer
- von maximal vier Wochen, am Stück oder verteilt, pro Kalenderjahr,
- von regelmäßig höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich,
- in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr,
- an 5 Tage pro Woche
Die Beschäftigung am Wochenende ist nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Vor Beginn der Beschäftigung sind die Jugendlichen über mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Vermeidung am Arbeitsplatz zu unterweisen. Ärztliche Erstuntersuchungen sind für eine Ferienarbeit aber nicht erforderlich. Im Übrigen sind Schülerinnen und Schüler „echte“ Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis regelmäßig befristet ist. Einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben die Jugendlichen aber in der Regel nicht. Etwas anders gilt dann, wenn die Minderjährigen bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz hat für Arbeitgeber ein Merkblatt zum Thema Ferienjobs veröffentlicht.
Kinderarbeit verboten
Die Beschäftigung von Kindern bis 15 Jahren ist grundsätzlich verboten. Gleiches gilt für Jugendliche, d.h. 15 bis 18-Jährige, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Diese beträgt in Thüringen 10 Jahre. Für Ferienarbeit gilt jedoch eine Ausnahme. Demnach ist eine Beschäftigung von vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen während der Schulferien möglich.