Menü

Neues Verpackungsgesetz – ab 2023 gilt die Mehrwegangebotspflicht

©Quelle: IHK Südthüringen

Caterer, Lieferdienste und Restaurants werden ab 2023 verpflichtet, neben Einweg- auch Mehrwegbehälter für Essen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten.

Was bedeutet die Mehrwegpflicht?
Die Mehrwegpflicht resultiert aus dem im Mai 2021 vom Bundestag beschlossenen neuen Verpackungsgesetz (VerpackG). Demnach sind ab 1. Januar 2023 Betriebe, die verzehrfertige Lebensmittel in Kunststoff-Einwegbehältnissen oder Getränke in Einwegbechern verkaufen, gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Gästen Mehrwegverpackungen als Alternative anzubieten.

Wer ist betroffen?
Grundsätzlich gelten die neuen Regln für alle Gastronomiebetriebe, die vor Ort bestimmte Verpackungen mit verzehrfertigem Essen oder Getränken befüllen und direkt an Endverbraucher abgeben. Betroffen sein können Systemgastronomie, Restaurants und Imbisse sowie Lieferdienste, Kantinen, mobile Verpflegungsgewerbe, Kinos oder auch Teile des Lebensmitteleinzelhandels wie Salatbars.

Betroffen sind diejenigen Betriebe, die warme oder kalte Lebensmittel zum Sofortverzehr, also zum Verzehr aus der Verpackung ohne weitere Zubereitung in
1. Einwegbechern, unabhängig von ihrem Material, oder
2. Einwegbehältnissen, zum Beispiel Boxen oder Schalen aus Kunststoff (mit oder ohne Deckel) für Suppen, Salate, Burger etc.,
anbieten.

Regeln für kleine Betriebe (max. fünf Beschäftigte und bis 80 m² Verkaufsfläche, inkl. frei zugänglicher Sitz-und Aufenthaltsbereiche)
Es müssen keine Mehrwegverpackungen bereitgestellt werden, aber die Betriebe müssen Essen und Getränke auf Wunsch der Kundschaft in Becher oder Schalen füllen, die von der Kundschaft mitgebracht werden.

Zu beachten ist:

  • Informationspflicht: Die Betriebe müssen Ihre Kunden auf gut sichtbaren und lesbaren Informationstafeln auf ihr Mehrwegangebot hinweisen (eigene Mehrwegverpackung oder Befüllung mitgebrachter Mehrwegbehältnisse).
  • Hygiene und Verantwortlichkeiten: Die Betriebe haben keine Verantwortung dafür, dass die mitgebrachten Gefäße zum Transport von Lebensmitteln geeignet sind. Beim Befüllen der Gefäße müssen die geltenden Hygienebestimmungen und Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit beachtet werden.

Regeln für große Betriebe (mehr als fünf Beschäftigte und mehr als 80 m² Verkaufsfläche)
Wenn ein Betrieb Einwegverpackungen aus Kunststoff anbietet, dann muss er auch eine Mehrwegverpackung als Alternative anbieten.

Möglichkeit 1: Der Betrieb kann eigene Mehrwegverpackungen kaufen, zum Beispiel aus Kunststoff oder Glas.
Möglichkeit 2: Der Betrieb kann mit einem Unternehmen zusammenarbeiten, das Mehrwegverpackungen anbietet (Pool-Mehrwegsystem).

Zu beachten ist:

  • Preis für Verpackungen: Essen und Getränke in Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer sein. Für Essen und Getränke in Einwegverpackungen dürfen keine Rabatte oder sonstige Vergünstigungen gegeben werden.
  • Informationspflicht: Die Betriebe müssen Ihre Kunden auf gut sichtbaren und lesbaren Informationstafeln auf ihr Mehrwegangebot hinweisen.
  • Mehrwegverpackungen und Hygiene: Betriebe müssen Mehrwegverpackungen, die sie ausgeben, wieder zurücknehmen. Es gelten Hygienebestimmungen für die Rücknahme, Reinigung und Ausgabe der Becher oder Schalen. Diese Regeln müssen beachtet werden. Betriebe müssen schmutzige Verpackungen getrennt sammeln, sie dürfen nicht in die Nähe von frischen Lebensmitteln gestellt werden.

 

Für Fragen steht Ihnen Ihre IHK gern zur Verfügung.



IHK Südthüringen
Referentin Tourismus
E-Mail: wolff@suhl.ihk.de
Telefon: 03681 362-205
Telefax: 03681 362-220


Als PDF speichern
Seite Teilen Über:
Kommentare einblenden Kommentare ausblenden

Keine Kommentare

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


Weitere Artikel