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Serviceverpackungen an Gäste abgeben = Registrierungspflicht

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Wer sogenannte „Serviceverpackungen“ als „Letztvertreiber“ abgibt, muss sich bis zum 1. Juli 2022 beim Verpackungsregister LUCID registrieren lassen. Das gilt für alle, die Verpackungen befüllen, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen.
Für Hoteliers und Gastronomen gilt: Alle Verpackungen für die „Übergabe von Speisen oder Getränken an die Gäste und Kunden befüllt werden“ gelten als Serviceverpackungen. Es geht um Becher, Boxen, Schalen, Schachteln und Tüten.

Grundsätzlich gilt: Wer Serviceverpackungen in den Verkehr bringt, muss für das Recycling der Verpackung bezahlen.
Aus diesem Grund kaufen viele Gastronomen und Hoteliers Verpackungen, die (system-)vorbeteiligt sind (mit Systembeteiligung). Das heißt, der Händler hat in diesem Fall (vorbeteiligt) bereits für das Recycling bezahlt und bestätigt dies auf Lieferschein und/oder Rechnung. Wenn Verpackungen nicht vollständig vorbeteiligt gekauft werden, muss der Abgebende alle daraus entstehenden Pflichten selbst übernehmen.

Aber Achtung: Die Registrierungspflicht besteht unabhängig davon: 

  • ob Verpackungen mit Systembeteiligung oder ohne gekauft und in den Verkehr gebracht werden
  • welche und wie viel Verpackung man in den Verkehr bringt
  • ob diese vom Gast oder Unternehmen befüllt wird

Das Verpackungsregister erklärt in kurzen Videos  bspw. was Serviceverpackungen sind und wie die Registrierung abläuft.  Es gibt Checklisten und digitale Schnellchecks zur Überprüfung, ob Pflichten aus dem Verpackungsgesetz bestehen.   Der DEHOGA Bundesverband hat ein Merkblatt zur Registrierungspflicht explizit für Hoteliers und Gastronomen zusammengestellt.  

Bitte um Weitergabe der Information an alle Leistungsträger in Ihrem Umfeld!



Autorin: Ines Kellner
Thüringer Tourismus GmbH
Innovation & Qualität
E-Mail: i.kellner@thueringen-entdecken.de
Telefon: +49 361 3742259
Telefax: +49 361 3742299
Kategorien:
Allgemein · Gastgewerbe · Recht · Rechtliches · TTG


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