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Überbrückungshilfen IV für Januar-März 2022

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Seit Freitag können bis Ende April Anträge für die Überbrückungshilfe IV (ÜH IV) für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 gestellt werden. Die Förderbedingungen für Unternehmen wurden den Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zufolge nochmals verbessert, um die Sorgen der betroffenen Branchen aufzunehmen. So könnten jetzt nicht nur Sach-, sondern auch Personalkosten geltend gemacht werden, die Unternehmen durch 2G- und 2G-plus-Zutrittskontrollen entstehen.

Maßnahmen zur Digitalisierung und bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen werden nicht mehr gefördert. Marketing – und Werbekosten dürfen nur in der tatsächlich angefallenen Höhe, maximal in Höhe der Ausgaben im Jahr 2019 abzüglich des bereits im Jahr 2021 in der Überbrückungshilfe III und III Plus beantragten Volumens angesetzt werden.

Die beihilferechtlichen Obergrenzen wurden angepasst:

  • Kleinbeihilfen + De-minimis ≤ 2,5 Mio. Euro
  • Fixkostenregelung ≤ 14,3 Mio. Euro
  • Allgemeiner Schadensausgleich COVID-19 ≤ 40,0 Mio. Euro
  • Summe ÜH III / ÜH III Plus / ÜH IV ≤ 54,5 Mio. Euro

Fragen und Antworten zur ÜH IV des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
Änderungen der ÜH IV zu ÜH III übersichtlich erklärt (youtube-Video), Erich Nagel ETL ADHOGA und Tageskarte

Aktuelle Warnungen

  1. Es kursieren wieder Phishing-Mails mit gefälschten Antragsformularen für eine Corona-Überbrückungshilfe Teil 3, die angeblich von “Bundesregierung und  Europäischem Rat” ausgereicht werden.  Informationen der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland
  2. Telefonbetrug: Ein Sprachcomputer meldet sich, gibt sich als Finanzverwaltung aus und fordert die Eingabe einer Nummer. Beenden Sie das Gespräch unverzüglich.


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Kategorien:
Beratung · Corona · Recht · TTG


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