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Aussetzung der 2G+Pflicht für Immunisierte Personen

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Mit einem Schreiben vom 9. Dezember 2021 hat Gesundheitsministerin Heike Werner darüber informiert, dass vollständig immunisierte Personen im Rahmen der 2G Plus-Zugangsbeschränkung von der Testverpflichtung befreit sind. Das trifft beispielsweise auf folgende Personen zu:

  • eine geimpfte Person ohne Symptome, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist (max. 6 Monate zurückliegend),
  • die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben,
  • eine genesene Person ohne Symptome, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist (max. 6 Monate zurückliegend),

Schreiben zur Aussetzung der 2G+Pflicht für Immunisierte Personen 

Grundsätzlich gilt gemäß der aktuellen Thüringer VO:

2G-Zugangsbeschränkung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1) für Gaststätten und Beherbergungsbetriebe.

  • d)    von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahme
    • aa) der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
    • bb) der nichtöffentlichen Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist; für deren Zugang gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Satz 3,
  •    g)    bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken,

Die 3G-Zugangsbeschränkung (§ 18 Abs. 1) gilt in geschlossenen Räumen:

  • bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten, soweit diese für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, wobei das negative Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Anreise vorgelegt und eine Testung wiederholend jeweils spätestens mit Ablauf von 72 Stunden durchgeführt werden muss,
  • nichtöffentlicher Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist,

Das bedeutet, dass geschäftliche Übernachtungen grundsätzlich unter 3G, touristische Übernachtungen unter 2-G möglich sind. Allerdings gilt für die Restaurants die 2-G Regelung auch für Beherbergungsgäste.

Betriebsschließungen (§ 31) gelten für Gaststätten in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Diese wiederum gelten nicht für Beherbergungsgäste (§ 31 Abs.2 Nr. 4.

Branchenregelung für das Hotel- und Gaststättengewerbe



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Kategorien:
Corona


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