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Teil-Lockdown in Thüringen

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Folgende Einschränkungen gelten laut Gesundheitsministerium ab 25.11.2021 in Thüringen:

  • Volksfeste und Weihnachtsmärkte werden untersagt
  • Messen und Kongresse werden bis voraussichtlich 15. Dezember verboten
  • Clubs, Bars, Diskotheken, Freizeitparks und Indoor-Spielplätze schließen
  • Freizeitbäder, Saunen, Thermen und Schwimmhallen sind geschlossen, ausgenommen davon sind Schulsport, Rehabilitationsangebote und Leistungssport
  • 2G im Einzelhandel, das heißt nur Geimpfte und Genesene dürfen eingelassen werden (Ausnahmen: Lebensmittel, Getränke, Tierbedarf, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Zeitungsverkauf, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende, Brennstoffhandel)
  • Gaststätten und Restaurants dürfen nur noch Geimpfte und Genesene bewirten – es gilt eine Sperrstunde ab 22 Uhr – (Ausnahme Mitnahme von Speisen, Betriebskantinen und Mensen)
  • Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen Übernachtungsgäste empfangen – für touristische Reisen gilt 2G, für nicht-touristische 3G
  • Fitnessstudios und ähnliche Freizeitsport-Angebote in Innenräumen sind nur noch Genesenen und Geimpften zugänglich, die zusätzlich getestet sind (2G+) – eine Ausnahme gilt für den Kinder- und Jugendsport
  • bei kulturellen Veranstaltungen wie Theateraufführungen oder Kinovorführungen gilt ebenfalls 2G, bei mehr als 50 Personen: 2G+
  • Menschen, die weder gegen Corona geimpft noch von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind, dürfen ihre Wohnung zwischen 22 und 5 Uhr nur noch aus einem triftigen Grund verlassen; diese dürfen sich überdies höchstens mit zwei weiteren Personen treffen, die nicht zum Haushalt zählen (Kinder bis 12, Geimpfte und Genesene zählen dabei nicht mit)

Übersicht über aktuelle Maßnahmen

Erläuterungen

3G ist die Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweis mittels Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden sein, mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oder mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

2G ist die Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen.

2G Plus ist die Beschränkung des Zugangs auf geimpfte und genesene Personen, die den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen (Antigenschnelltest, PCR-Test oder Test mit einem alternativen NukleinsäureAmplifikationsverfahren).

Ausnahmen:

  • Noch nicht eingeschulte symptomfreie Kinder sind genesenen/vollständig geimpften Personen gleichgestellt. Sie benötigen kein negatives Testergebnis.
  • Für Symptomfreie Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs reicht ein Nachweis über ein negatives Testergebnis (Antigenschnelltest) bzw. ein Nachweis über die regelmäßige Testung in der Schule.
  • Für symptomfreie Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können
    (Attest erforderlich), reicht ebenfalls ein Nachweis über ein negatives Testergebnis (Antigenschnelltest)

Aktuelle Rechtsgrundlage

FAQ für Gastgeber (Quelle DTV)



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E-Mail: redaktion-tnt@thueringen-entdecken.de
Kategorien:
Corona


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