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Musterallgemeinverfügung für Thüringer Gebietskörperschaften

Das TMASGFF hat das Inkraftsetzen einer Musterallgemeinverfügung in allen Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten erlassen.

Wie bereits nach dem Kabinettsbeschluss angekündigt, gilt spätestens ab Freitag (19.11.2021) im Gastgewerbe und der Freizeitwirtschaft 2G für Gäste und Besucher, ausgeschlossen sind Kinder unter 6 Jahren (keine Testpflicht) sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die eine regelmäßige Schultestung nachweisen. Für beruflich veranlasste Übernachtungen kann die Gebietskörperschaft auch 3G festlegen, dann jedoch bei Anreise und nach 72 Stunden unter Vorlage eines Test.

Im Zuge der 2G-Einführung gilt diese auch für eigene Mitarbeiter*innen. Sofern diese nicht 2G nachweisen können, muss zwingend alle 48 Stunden ein negativer Test vorgelegt werden. Davon betroffen sind Beschäftigte mit direktem Kunden-/Gästekontakt.

Den Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten wurde eine Musterallgemeinverfügung zur Verfügung gestellt mit der Maßgabe, diese in Ihren Gebietskörperschaften ggf. noch anzupassen und so schnell wie möglich zu erlassen. In den meisten Landkreisen und kreisfreien Städten wurde diese zu 100 Prozent umgesetzt. In einigen Kreisen gibt es Abweichungen. Zu den jeweils geltenden Verfügungen gelangen Sie über folgende Links:

 

Eine übersichtliche Darstellung der 2G-Maßnahmen in Thüringen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, die mindestens einzuhalten sind sowie die Musterallgemeinverfügung des TMASGFF finden Sie hier: Coronavirus-Informationsportal der Landesregierung

FAQ zu aktuellen Corona Vorschriften - Stand 21.11.2021 (134.3 KiB)

Corona-Hotline

Sie haben Fragen zu den Einschränkungen des öffentlichen Lebens oder zur Thüringer Verordnung? Die Corona-Hotline des Thüringer Landesverwaltungsamt hilft Ihnen weiter:

Tel: +49 361 57 3321 188 (Mo – Fr 9 – 12 Uhr)



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Kategorien:
Corona


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