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Gültig ab 29.10.2021.
Die neue Thüringer Corona-Verordnung regelt im § 11a Optionsmodelle mit beschränktem Zugang, die unabhängig von den geltenden Warnstufen Zugang von Gästen/Besuchern/Kunden/sonstigen Veranstaltungsteilnehmern zu verschiedenen Veranstaltungs- und Dienstleistungsangeboten ermöglicht.
Das gilt für folgende Veranstaltungs- und Dienstleistungsformate:
- den Betrieb von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes,
- den Betrieb von Beherbergungsbetrieben,
- Veranstaltungen nach § 14 einschließlich Ausstellungen, Messen sowie Spezial- und Jahrmärkten, sowie Sportveranstaltungen,
- kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen,
- Reisebusveranstaltungen,
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2,
- Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten im Sinne des § 17 Abs. 1.
Ein Optionsmodell kann nicht angewendet werden für
- Veranstaltungen der öffentlichen Verwaltung, Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen entsprechend § 14 der Verordnung,
- Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes zur Versammlungsfreiheit sowie der Verfassung des Freistaats Thüringen,
- Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes, sowie deren Gliederungen und Organe,
- für Prostitutionsstätten, Bordelle und vergleichbare Einrichtungen sowie bei sexuellen Dienstleistungen.
Was ist zu beachten bei der Wahl eines Optionsmodells?
Wenn Sie eines der Modelle (2G oder 3G-Plus) anwenden möchten,
- muss dies durch die verantwortliche Person (§ 5) bei der zuständigen Behörde (zuständiges Gesundheitsamt) fünf Werktage vor Beginn angezeigt werden,
- die maximalen Teilnehmerzahlen pro Veranstaltungen sind begrenzt auf indoor 1.500 und outdoor 5.000 Personen,
- es entfällt die Anzeige- und Erlaubnispflicht für einzelne Veranstaltungen,
- es kann auf die Einhaltung des Mindestabstandes und die Verwendung der Mund-Nase-Bedeckung/qualifizierten Gesichtsmaske verzichtet werden,
- für das 3G-Plus-Optionsmodell ist eine maximale Kapazitätsauslastung bis zu 75 Prozent zulässig.
Mit der Wahl eines der beiden Optionsmodelle weitet sich die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen-Nachweises bzw. negativem Tests auf die Beschäftigten aus. Die entsprechenden Datenschutzregeln gelten hierbei auch für die erfassten Daten der Mitarbeiter.
Anzeige- und erlaubnispflichtige Veranstaltungen ohne Optionsmodell
Wenn kein Optionsmodell gewählt bzw. zur Anzeige gebracht wird, sind Veranstaltungen wie folgt generell anzuzeigen bzw. erlaubnispflichtig.
Personenzahl
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Anzeigepflicht
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Erlaubnispflicht
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Indoor bis 30 Personen
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ohne
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ohne
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Indoor bis 70 Personen
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X
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ohne
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Indoor ab 500 Personen
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X
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X
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Outdoor bis 70 Personen
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ohne
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ohne
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Outdoor bis 1.000 Personen
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X
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ohne
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Outdoor ab 1.001 Personen
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X
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x
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TMASGFF: Verordnung