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Corona Optionsmodelle für Thüringen – kurz erklärt

Quelle: shutterstock_797300053

Gültig ab 29.10.2021. 

Die neue Thüringer Corona-Verordnung regelt im § 11a Optionsmodelle mit beschränktem Zugang, die unabhängig von den geltenden Warnstufen Zugang von Gästen/Besuchern/Kunden/sonstigen Veranstaltungsteilnehmern zu verschiedenen Veranstaltungs- und Dienstleistungsangeboten ermöglicht.

Das gilt für folgende Veranstaltungs- und Dienstleistungsformate:

  • den Betrieb von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, 
  • den Betrieb von Beherbergungsbetrieben, 
  • Veranstaltungen nach § 14 einschließlich Ausstellungen, Messen sowie Spezial- und Jahrmärkten, sowie Sportveranstaltungen, 
  • kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen, 
  • Reisebusveranstaltungen, 
  • Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 
  • Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten im Sinne des § 17 Abs. 1.

Ein Optionsmodell kann nicht angewendet werden für

  • Veranstaltungen der öffentlichen Verwaltung, Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen entsprechend § 14 der Verordnung,
  • Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes zur Versammlungsfreiheit sowie der Verfassung des Freistaats Thüringen,
  • Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes, sowie deren Gliederungen und Organe,
  • für Prostitutionsstätten, Bordelle und vergleichbare Einrichtungen sowie bei sexuellen Dienstleistungen.

Was ist zu beachten bei der Wahl eines Optionsmodells?

Wenn Sie eines der Modelle (2G oder 3G-Plus) anwenden möchten,

  • muss dies durch die verantwortliche Person (§ 5) bei der zuständigen Behörde (zuständiges Gesundheitsamt) fünf Werktage vor Beginn angezeigt werden,
  • die maximalen Teilnehmerzahlen pro Veranstaltungen sind begrenzt auf indoor 1.500 und outdoor 5.000 Personen,
  • es entfällt die Anzeige- und Erlaubnispflicht für einzelne Veranstaltungen,
  • es kann auf die Einhaltung des Mindestabstandes und die Verwendung der Mund-Nase-Bedeckung/qualifizierten Gesichtsmaske verzichtet werden,
  • für das 3G-Plus-Optionsmodell ist eine maximale Kapazitätsauslastung bis zu 75 Prozent zulässig.

Mit der Wahl eines der beiden Optionsmodelle weitet sich die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen-Nachweises bzw. negativem Tests auf die Beschäftigten aus. Die entsprechenden Datenschutzregeln gelten hierbei auch für die erfassten Daten der Mitarbeiter.

Anzeige- und erlaubnispflichtige Veranstaltungen ohne Optionsmodell

Wenn kein Optionsmodell gewählt bzw. zur Anzeige gebracht wird, sind Veranstaltungen wie folgt generell anzuzeigen bzw. erlaubnispflichtig.

Personenzahl

Anzeigepflicht

Erlaubnispflicht

Indoor  bis 30 Personen

ohne

ohne

Indoor bis 70 Personen

X

ohne

Indoor ab 500 Personen

X

X

Outdoor bis 70 Personen

ohne

ohne

Outdoor bis 1.000 Personen

X

ohne

Outdoor ab 1.001 Personen

X

x

 

 

 

 

 

 

 

 

TMASGFF: Verordnung



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E-Mail: redaktion-tnt@thueringen-entdecken.de
BEITRAG VOM:
1. November 2021

Kategorien:
Corona


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