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Corona-Arbeitsschutzverordnung

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zusätzliche Maßnahmen zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erlassen. Die bisherigen Regelungen zu Mindestabstand von 1,5m und das Tragen von Mund-Nase-Schutz, wo dies nicht möglich ist, gelten auch weiterhin. Zusätzlich und vorerst befristet bis zum 15. März 2021 gelten folgende ergänzenden Regelungen:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Die Verordnung BMAS tritt ab dem 26.01.2021 in Kraft.  BMAS – FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung

Informationen des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zum Thema



Autorin: Ines Kellner
Thüringer Tourismus GmbH
Innovation & Qualität
E-Mail: i.kellner@thueringen-entdecken.de
Telefon: +49 361 3742259
Telefax: +49 361 3742299
Kategorien:
Betriebsführung · Corona · Gesundheit · TTG


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