Menü

Aktualisierte Thüringer Covid19-Verordnung

Ab dem 13. Juni gilt in Thüringen die „Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten“. Auch im Tourismus gibt es weitere Lockerungen.

Unter anderem dürfen folgende Angebote/Einrichtungen wieder öffnen, wenn sie ein Infektionsschutzkonzept vorhalten:

  • Konzerthäuser, Orchester- und Theateraufführungen und Kinos in geschlossenen Räumen (zusätzliche Bedingungen: kontrollierbarer Zu- und Abgang, Teilnahme ausschließlich auf Sitzplätzen)
  • Reisebusveranstaltungen

Mit einer schriftlichen Genehmigung des vorzulegenden Infektionsschutzkonzeptes durch den zuständigen Landkreis/ die kreisfreie Stadt dürfen folgende Veranstaltungen/ Einrichtungen/ Angebote in geschlossenen Räumen wieder öffnen:

  • Messen, Spezialmärkte, Ausstellungen
  • Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder
  • Saunen und Thermen

Erfassung von Kontaktdaten

Aufgrund der weitreichenden Lockerungen bei den Kontaktbeschränkungen, spielt die Kontaktnachverfolgung beim Auftreten einer Neuinfektion – besonders in geschlossenen Räumen – eine entscheidende Rolle. Um möglichst schnell Infektionsketten nachvollziehen zu können, ist für Gäste von Gaststätten in geschlossenen Räumen bzw. Besucherinnen und Besucher von öffentlichen Veranstaltungen/Angeboten/Einrichtungen mit Publikumsverkehr in geschlossenen Räumen die Erfassung von Kontaktdaten aller Gäste/Teilnehmenden Pflicht.

Erfasst werden müssen:

  • Name und Vorname,
  • Wohnanschrift oder Telefonnummer,
  • Datum des Besuchs und
  • Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.

Private Feiern (z.B. Familienfeiern, Geburtstage, Hochzeiten) sind wieder möglich.

Ab einer bestimmten Personenzahl (mehr 30 Personen in geschlossenen Räumen/mehr als 75 Personen unter freiem Himmel) muss die Veranstaltung jedoch durch den Veranstalter/die Veranstalterin mindestens 48 Stunden im Voraus beim zuständigen Landkreis/der kreisfreien Stadt gemeldet werden.

Auch bei privaten Feiern gilt: Der/die Veranstalter/in muss geeignete Infektionsschutzvorkehrungen treffen. Wichtig ist auch, dass für einen möglichen Infektionsfall eine Kontaktverfolgung sichergestellt werden kann.

 

Weitere Lockerungen und Einschränkungen finden Sie unter folgendem Link https://www.tmasgff.de/covid-19/aktuelles



Der Inhalt dieses Artikels wurde uns von einem externen Partner zugeliefert.
E-Mail: redaktion-tnt@thueringen-entdecken.de
Kategorien:
Corona · Rechtliches


Als PDF speichern
Seite Teilen Über:
Kommentare einblenden Kommentare ausblenden

Keine Kommentare

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


Weitere Artikel