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Aktualisierte Thüringer Covid19-Verordnung

Quelle: Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Ab dem 13. Juni gilt in Thüringen die „Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten“. Auch im Tourismus gibt es weitere Lockerungen.

Unter anderem dürfen folgende Angebote/Einrichtungen wieder öffnen, wenn sie ein Infektionsschutzkonzept vorhalten:

  • Konzerthäuser, Orchester- und Theateraufführungen und Kinos in geschlossenen Räumen (zusätzliche Bedingungen: kontrollierbarer Zu- und Abgang, Teilnahme ausschließlich auf Sitzplätzen)
  • Reisebusveranstaltungen

Mit einer schriftlichen Genehmigung des vorzulegenden Infektionsschutzkonzeptes durch den zuständigen Landkreis/ die kreisfreie Stadt dürfen folgende Veranstaltungen/ Einrichtungen/ Angebote in geschlossenen Räumen wieder öffnen:

  • Messen, Spezialmärkte, Ausstellungen
  • Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder
  • Saunen und Thermen

Erfassung von Kontaktdaten

Aufgrund der weitreichenden Lockerungen bei den Kontaktbeschränkungen, spielt die Kontaktnachverfolgung beim Auftreten einer Neuinfektion – besonders in geschlossenen Räumen – eine entscheidende Rolle. Um möglichst schnell Infektionsketten nachvollziehen zu können, ist für Gäste von Gaststätten in geschlossenen Räumen bzw. Besucherinnen und Besucher von öffentlichen Veranstaltungen/Angeboten/Einrichtungen mit Publikumsverkehr in geschlossenen Räumen die Erfassung von Kontaktdaten aller Gäste/Teilnehmenden Pflicht.

Erfasst werden müssen:

  • Name und Vorname,
  • Wohnanschrift oder Telefonnummer,
  • Datum des Besuchs und
  • Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.

Private Feiern (z.B. Familienfeiern, Geburtstage, Hochzeiten) sind wieder möglich.

Ab einer bestimmten Personenzahl (mehr 30 Personen in geschlossenen Räumen/mehr als 75 Personen unter freiem Himmel) muss die Veranstaltung jedoch durch den Veranstalter/die Veranstalterin mindestens 48 Stunden im Voraus beim zuständigen Landkreis/der kreisfreien Stadt gemeldet werden.

Auch bei privaten Feiern gilt: Der/die Veranstalter/in muss geeignete Infektionsschutzvorkehrungen treffen. Wichtig ist auch, dass für einen möglichen Infektionsfall eine Kontaktverfolgung sichergestellt werden kann.

 

Weitere Lockerungen und Einschränkungen finden Sie unter folgendem Link https://www.tmasgff.de/covid-19/aktuelles



Der Inhalt dieses Artikels wurde uns von einem externen Partner zugeliefert.
E-Mail: redaktion-tnt@thueringen-entdecken.de
BEITRAG VOM:
10. Juni 2020

Kategorien:
Corona · Rechtliches


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