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Dauercamping und Wohnmobile – Was ist derzeit zulässig

Quelle: Thüringer Tourismus GmbH

Folgende Beschränkungen in Thüringen gelten derzeit im Bereich Camping für Dauercamper und Wohnmobile:

Dauercamper

Dauercamping ist zulässig, da die Nutzung auf der Grundlage eines längerfristigen Miet-, Nutzungs- oder Pachtvertrages (ähnlich eines Zweitwohnsitzes) basiert und sich somit von den eher kürzeren Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke unterscheidet. Diese sind immer noch nicht zulässig. Da Campingplätze i.d.R. Privatgrundstücke sind, muss der Betreiber seine Zustimmung zum Betreten des Dauercampingplatzes erteilen. Die erforderlichen Hygiene- und Abstandsregeln sind einzuhalten. Darüber hinaus sind auch das Verbot für Zusammenkünfte (z.B. in Gemeinschaftsräumen wie Sanitäranlagen, Grillplätzen u. Ä.) einzuhalten.

Wohnmobile

Der Verordnungstext der Eindämmungsmaßnahmeverordnung vom 18. April 2020 mit seinen Änderungen vom 22. und 23. April 2020 gibt das Verbot mit dem Wohnmobil umherzufahren nicht her. Das im § 6 Abs. 2 formulierte Verbot für Übernachtungsangebote von Beherbergungen für touristische Zwecke bezieht sich auf die Dienstleistung einer Beherbergungsstätte, wie ein Hotel oder eine Pension. Mit einem Wohnmobil kann man theoretisch auch zum Einkaufen fahren, solange es verkehrstauglich zugelassen ist. Ein Wohnmobil kann auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, wie Parkplätzen, abgestellt werden. Darüber hinaus ist in den derzeitig gültigen Verordnungen die Bewegung mit dem eigenen Fahrzeug für touristische Aktivitäten wie Wandern oder Fahrradfahren innerhalb Thüringens nicht verboten. Lediglich einige Länder haben Einreisebeschränkungen für Touristen erlassen (z. B. Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern). Allgemein wird die Empfehlung gegeben, das Reiseverhalten einzuschränken. Es existiert aber kein Reiseverbot.

Ist der Wohnmobilstellplatz auf dem Gelände eines Campingplatzes oder auf dem Gelände einer anderen Beherbergungsstätte, wie ein Hotel oder eine Pension, ist das Abstellen nicht möglich, da es sich hierbei um eine touristische Beherbergung handelt. Abstandsregelungen, Hygienevorschriften und die Vorgaben für den Aufenthalt im öffentlichen Raum (1+1 Regel) sowie die Zusammenkunftsverbote sind trotzdem einzuhalten.

Im Einzelfall muss die örtliche Behörde die Art und Weise des Abstellens des Wohnmobils bzw. die Einhaltung der o.g. Regelungen und Vorschriften prüfen.

Quelle: Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ; Gesundheitsministerin Heike Werner



Der Inhalt dieses Artikels wurde uns von einem externen Partner zugeliefert.
E-Mail: redaktion-tnt@thueringen-entdecken.de
BEITRAG VOM:
30. April 2020

Kategorien:
Camping · Corona


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