Für Arbeitnehmer, die Corona-bedingt von Kurzarbeit betroffen sind, wurden die Regelungen zu Hinzuverdiensten bzw. Nebentätigkeiten neu geregelt.
Es ist ab sofort möglich, eine Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich auch während der Zeit der Kurzarbeit aufzunehmen. Dieses Nebeneinkommen bleibt von April bis Oktober 2020 anrechnungsfrei, soweit die Summe aus dem Nebeneinkommen und dem verbliebenen Ist-Entgelt, dem evtl. Aufstockungsbetrag und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt. Ein Minijob (450Euro/Monat) bleibt vollständig anrechnungsfrei.
Ist-Entgelt (≙ tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt) | |
+ | evtl. Aufstockungsbetrag (≙ Betrag, um den der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstockt) |
+ | Kurzarbeitergeld |
+ | Nebenverdienst |
___ | ____________________________________________________________________ |
= | maximal in Höhe des Soll-Entgelts (≙ Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall) |
Systemrelevante Branchen oder Berufe sind z.B.:
Die Höhe des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld liegt bei 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns für jeden Kurzarbeitertag. Bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind sind es 67 Prozent, jeweils für maximal 12 Monate. Es ist zu beachten, dass Kinder über 18 Jahre (mit einem Kindergeldanspruch) bei den Steuerabzugsmerkmalen nicht automatisch erfasst sind. Wenn Aussicht auf Kurzarbeit besteht, sollte das volljährige kindergeldberechtigte Kind in die Steuerabzugsmerkmale eingetragen werden, denn nur dann entsteht der Anspruch auf die 7 Prozent mehr Kurzarbeitergeld.
Informationen dazu im Merkblatt Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit auf Seite 16 bzw. dem zuständigen Finanzamt